Rechtstracker.at

Anl. 2a

Fassungen
13.04.1994 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2a24.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
Anl. 2a13.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 a

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

                                                   ANLAGE 2 Teil A

                                                  -----------------

Mischfuttermittel

Vorbemerkungen

  1. Ziffer eins
    Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
  2. Ziffer 2
    In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie'' die von dem englischen Begriff „metabolizable energy'' abgeleitete Abkürzung „ME'' verwendet, NEL steht für Nettoenergie-Laktation, StE für Stärkeeinheiten.
  3. Ziffer 3
    Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muß, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:

   Anisidinzahl            max. 25

   Fließschmelzpunkt       max. 40 Grad C

   Octadecadiensäuren      max. 12% der Gesamtfettsäuren.

  1. Ziffer 4
    Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.

Anmerkung, Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137359

Alte Dokumentnummer

N8199435297J