Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2aAnlage 2 a
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
ANLAGE 2 Teil A
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Mischfuttermittel
Vorbemerkungen
Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie'' die von dem englischen Begriff „metabolizable energy'' abgeleitete Abkürzung „ME'' verwendet, NEL steht für Nettoenergie-Laktation, StE für Stärkeeinheiten.
Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muß, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:
Anisidinzahl max. 25
Fließschmelzpunkt max. 40 Grad C
Octadecadiensäuren max. 12% der Gesamtfettsäuren.
Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.
(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
Dokumentnummer
NOR12143869
Alte Dokumentnummer
N8199961599L