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§ 1 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute25.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 65/2022
§ 101.06.200224.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 70/2005
§ 129.04.199431.05.2002 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002danach: BGBl. I Nr. 70/2005

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

1. Abschnitt

Berufsbezeichnung

Paragraph eins, (1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. Sie gilt für weibliche und männliche Berufsangehörige.

  1. Absatz 2,Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  2. Absatz 3,Die Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 oder die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

Schlagworte

Heimatstaat, Berufsbezeichnung

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137374

Alte Dokumentnummer

N8199435900J