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§ 1 HebG

Fassungen
01.06.2002 bis 24.05.2022 — BGBl. I Nr. 70/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute25.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 65/2022
§ 101.06.200224.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 70/2005
§ 129.04.199431.05.2002 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. I Nr. 70/2005

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022danach: BGBl. I Nr. 65/2022

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

1. Abschnitt

Berufsbezeichnung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. Sie gilt für weibliche und männliche Berufsangehörige.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 oder die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

Schlagworte

Heimatstaat, Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40066120