Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Arzneimittel
§ 5. (1) Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines nicht dem Suchtgiftgesetz, BGBl. Nr. 234/1951, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt.Paragraph 5, (1) Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines nicht dem Suchtgiftgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt.
(2)Absatz 2,Hebammen ist die intramuskuläre und subkutane Anwendung von Wehenmitteln oder wehenhemmenden Mitteln bei Gefahr im Verzug ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn
ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist oder
die rechtzeitige Einweisung in eine Krankenanstalt nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Hebammen ist die intramuskuläre Anwendung von Arzneimitteln zur Rhesus-Prophylaxe erlaubt, wenn die Notwendigkeit der Anwendung von einer Ärztin/einem Arzt festgestellt worden ist.
(4)Absatz 4,Hebammen ist unmittelbar nach der Geburt die Anwendung von prophylaktischen Arzneimitteln ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn die Anwendung durch Hebammen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung von den Gesundheitsbehörden empfohlen ist.
(5)Absatz 5,Die Verschreibung rezeptpflichtiger Arzneimittel für die Anwendung durch die Hebamme hat durch
eine praktische Ärztin/einen praktischen Arzt oder
eine Fachärztin/einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder
eine Amtsärztin/einen Amtsarzt
zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Hebammen sind verpflichtet, die Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4 vorrätig zu halten.Hebammen sind verpflichtet, die Arzneimittel gemäß Absatz eins bis 4 vorrätig zu halten.
(7)Absatz 7,Die Gebarung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist in der Dokumentation gemäß § 9 festzuhalten.Die Gebarung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist in der Dokumentation gemäß Paragraph 9, festzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12137378
alte Dokumentnummer
N8199435904J