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§ 5 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute27.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 197/2013
§ 526.06.200226.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 92/2002
§ 501.01.199825.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 112/1997
§ 529.04.199431.12.1997 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 112/1997

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Arzneimittel

Paragraph 5, (1) Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines nicht dem Suchtgiftgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt.

  1. Absatz 2,Hebammen ist die intramuskuläre und subkutane Anwendung von Wehenmitteln oder wehenhemmenden Mitteln bei Gefahr im Verzug ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist oder
    2. Ziffer 2
      die rechtzeitige Einweisung in eine Krankenanstalt nicht möglich ist.
  2. Absatz 3,Hebammen ist die intramuskuläre Anwendung von Arzneimitteln zur Rhesus-Prophylaxe erlaubt, wenn die Notwendigkeit der Anwendung von einer Ärztin/einem Arzt festgestellt worden ist.
  3. Absatz 4,Hebammen ist unmittelbar nach der Geburt die Anwendung von prophylaktischen Arzneimitteln ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn die Anwendung durch Hebammen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung von den Gesundheitsbehörden empfohlen ist.
  4. Absatz 5,Die Verschreibung rezeptpflichtiger Arzneimittel für die Anwendung durch die Hebamme hat durch
    1. Ziffer eins
      eine praktische Ärztin/einen praktischen Arzt oder
    2. Ziffer 2
      eine Fachärztin/einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder
    3. Ziffer 3
      eine Amtsärztin/einen Amtsarzt
    zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Hebammen sind verpflichtet, die Arzneimittel gemäß Absatz eins bis 4 vorrätig zu halten.
  6. Absatz 7,Die Gebarung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist in der Dokumentation gemäß Paragraph 9, festzuhalten.

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137378

alte Dokumentnummer

N8199435904J