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§ 5 HebG

Fassungen
01.01.1998 bis 25.06.2002 — BGBl. I Nr. 112/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute27.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 197/2013
§ 526.06.200226.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 92/2002
§ 501.01.199825.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 112/1997
§ 529.04.199431.12.1997 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 112/1997

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002danach: BGBl. I Nr. 92/2002

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Arzneimittel

Paragraph 5, (1) Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt, sofern es sich nicht um ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, handelt.

  1. Absatz 2,Hebammen ist die intramuskuläre und subkutane Anwendung von Wehenmitteln oder wehenhemmenden Mitteln bei Gefahr im Verzug ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist oder
    2. Ziffer 2
      die rechtzeitige Einweisung in eine Krankenanstalt nicht möglich ist.
  2. Absatz 3,Hebammen ist die intramuskuläre Anwendung von Arzneimitteln zur Rhesus-Prophylaxe erlaubt, wenn die Notwendigkeit der Anwendung von einer Ärztin/einem Arzt festgestellt worden ist.
  3. Absatz 4,Hebammen ist unmittelbar nach der Geburt die Anwendung von prophylaktischen Arzneimitteln ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn die Anwendung durch Hebammen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung von den Gesundheitsbehörden empfohlen ist.
  4. Absatz 5,Die Verschreibung rezeptpflichtiger Arzneimittel für die Anwendung durch die Hebamme hat durch
    1. Ziffer eins
      eine praktische Ärztin/einen praktischen Arzt oder
    2. Ziffer 2
      eine Fachärztin/einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder
    3. Ziffer 3
      eine Amtsärztin/einen Amtsarzt
    zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Hebammen sind verpflichtet, die Arzneimittel gemäß Absatz eins bis 4 vorrätig zu halten.
  6. Absatz 7,Die Gebarung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist in der Dokumentation gemäß Paragraph 9, festzuhalten.

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12141065

alte Dokumentnummer

N8199715908A