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§ 6 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 29.10.2019 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute30.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 105/2019
§ 629.04.199429.10.2019 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019danach: BGBl. I Nr. 105/2019

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt

Pflichtenkreis der Hebamme

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Hebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
  2. Absatz 2,Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
  3. Absatz 3,Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (Paragraph 4,) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.
  4. Absatz 4,Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß Paragraph 4, hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.
  5. Absatz 5,Hebammen sind verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sich ihnen begründeter Verdacht einer Unterschiebung eines Kindes (Paragraph 200, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Aussetzung (Paragraph 82, StGB) ergibt.
  6. Absatz 6,Die Nottaufe eines Neugeborenen ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137379

alte Dokumentnummer

N8199435905J