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§ 6 HebG

Fassungen
ab 30.10.2019 — BGBl. I Nr. 105/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute30.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 105/2019
§ 629.04.199429.10.2019 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.10.2019BGBl. I Nr. 105/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt

Pflichtenkreis der Hebamme

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Hebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
  2. Absatz 2,Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
  3. Absatz 3,Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (Paragraph 4,) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.
  4. Absatz 4,Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß Paragraph 4, hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,)

  5. Absatz 6,Die Nottaufe eines Neugeborenen ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40217994