Rechtstracker.at

§ 12 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 25.06.2002 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute25.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 65/2022
§ 1218.01.201624.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 1201.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 197/2013
§ 1219.08.201024.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 61/2010 · aufgehoben
§ 1220.10.200718.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 1224.06.200619.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 1206.07.200523.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 70/2005
§ 1201.05.200405.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2005
§ 1201.01.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 92/2002
§ 1226.06.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 92/2002
§ 1229.04.199425.06.2002 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002danach: BGBl. I Nr. 92/2002

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis - EWR

Paragraph 12, (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Artikel 3 der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 1, in der Fassung Anhang römisch sieben Abschnitt C Ziffer 14, Litera b, zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/154/EWG) angeführt sind.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 8, in der Fassung Anhang römisch sieben Abschnitt C Ziffer 15, zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/155/EWG) entsprechen, gelten vorbehaltlich Absatz 4, als Qualifikationsnachweise, wenn
    1. Ziffer eins
      sie einer der in der Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Bezeichnungen entsprechen oder
    2. Ziffer 2
      durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Absatz eins, angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.
  3. Absatz 4,Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn
    1. Ziffer eins
      sie vor dem 23. Jänner 1983 ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.
  4. Absatz 5,Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht entsprechen, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn
    1. Ziffer eins
      sie vor dem 23. Jänner 1986 ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat auf Antrag binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen eine Bestätigung darüber auszustellen, daß der Qualifikationsnachweis den Anforderungen der Absatz eins bis 5 entspricht.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Heimatstaat

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137385

alte Dokumentnummer

N8199435911J