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§ 12 HebG

Fassungen
20.10.2007 bis 18.08.2010 — BGBl. I Nr. 57/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute25.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 65/2022
§ 1218.01.201624.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 1201.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 197/2013
§ 1219.08.201024.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 61/2010 · aufgehoben
§ 1220.10.200718.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 1224.06.200619.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 1206.07.200523.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 70/2005
§ 1201.05.200405.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2005
§ 1201.01.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 92/2002
§ 1226.06.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 92/2002
§ 1229.04.199425.06.2002 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.10.2007BGBl. I Nr. 57/2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010danach: BGBl. I Nr. 61/2010

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis - EWR

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Folgende Qualifikationsnachweise, die einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins, 2, 3, 4, 5, oder 6 oder Artikel 43 Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Absatz 3, oder 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Absatz 2,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreicherinnen/Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
  4. Absatz 4,Das Österreichische Hebammengremium hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2,, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.
  5. Absatz 5,Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  6. Absatz 6,Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer 4 und 5), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Absatz 4, steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Zustellungsbevollmächtigten gelegen ist, offen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40097177