Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahme in eine Hebammenakademie
§ 29. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:Paragraph 29, (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:
die Vollendung des 18. Lebensjahres,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule,
einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder
die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
(2)Absatz 2,Bis zum 31. Dezember 1996 können in eine Hebammenakademie auch Personen aufgenommen werden, die
die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen,die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfüllen,
die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen unddie erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen und das 17. Lebensjahr vollendet haben.
Dokumentnummer
NOR12137402
alte Dokumentnummer
N8199435928J