Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahme in eine Hebammenakademie
§ 29. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:Paragraph 29, (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:
die Vollendung des 18. Lebensjahres,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule,
einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder
die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 31. 12. 1996 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 31. 12. 1996 außer Kraft)
Dokumentnummer
NOR12137403
alte Dokumentnummer
N8199435929J