Rechtstracker.at

§ 42 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 03.07.2008 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 4204.07.200824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2008
§ 4229.04.199403.07.2008 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008danach: BGBl. I Nr. 102/2008

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mitgliedschaft

Paragraph 42, (1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören, vorbehaltlich Absatz 7,, alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben.

  1. Absatz 2,Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß Paragraphen 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  2. Absatz 3,Erfolgt die Anmeldung bei einer Landesgeschäftsstelle, hat diese eine Kopie der in Absatz 2, genannten Nachweise dem Österreichischen Hebammengremium mindestens einmal monatlich zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 5,Die Mitgliedschaft erlischt
    1. Ziffer eins
      durch dauernden und zeitweiligen Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes oder
    2. Ziffer 2
      bei Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 22,) oder
    3. Ziffer 3
      durch Tod.
  5. Absatz 6,Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.
  6. Absatz 7,Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes verzichten, können sich bei der Landesgeschäftsstelle ihres Wohnsitzes als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.
  7. Absatz 8,Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die den Hebammenberuf gemäß Paragraph 21, vorübergehend in Österreich ausüben, sind vom Erfordernis der Mitgliedschaft befreit.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137416

alte Dokumentnummer

N8199435942J