Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mitgliedschaft
§ 42. (1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören, vorbehaltlich Abs. 7, alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben.Paragraph 42, (1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören, vorbehaltlich Absatz 7,, alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben.
(2)Absatz 2,Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§ 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß Paragraphen 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Anmeldung bei einer Landesgeschäftsstelle, hat diese eine Kopie der in Abs. 2 genannten Nachweise dem Österreichischen Hebammengremium mindestens einmal monatlich zu übermitteln.Erfolgt die Anmeldung bei einer Landesgeschäftsstelle, hat diese eine Kopie der in Absatz 2, genannten Nachweise dem Österreichischen Hebammengremium mindestens einmal monatlich zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5)Absatz 5,Die Mitgliedschaft erlischt
durch dauernden und zeitweiligen Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes oder
bei Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22) oderbei Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 22,) oder
(6)Absatz 6,Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.
(7)Absatz 7,Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes verzichten, können sich bei der Landesgeschäftsstelle ihres Wohnsitzes als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.
(8)Absatz 8,Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die den Hebammenberuf gemäß § 21 vorübergehend in Österreich ausüben, sind vom Erfordernis der Mitgliedschaft befreit.Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die den Hebammenberuf gemäß Paragraph 21, vorübergehend in Österreich ausüben, sind vom Erfordernis der Mitgliedschaft befreit.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR12137416
alte Dokumentnummer
N8199435942J