Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Hebammenregister
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
(2)Absatz 2,Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13);
Berufssitze und Dienstorte;
Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
(3)Absatz 3,Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40099852