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§ 48 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 22.07.1999 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 4823.07.199924.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 116/1999
§ 4829.04.199422.07.1999 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999danach: BGBl. I Nr. 116/1999

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlbestimmungen

Paragraph 48, (1) Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

  1. Absatz 2,Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Auf Reste über fünfzig Wahlberechtigte innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
  2. Absatz 3,Hebammen sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.
  3. Absatz 4,Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
  4. Absatz 5,Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Hebammengremiums durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137422

alte Dokumentnummer

N8199435948J