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§ 48 HebG

Fassungen
23.07.1999 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 116/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 4823.07.199924.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 116/1999
§ 4829.04.199422.07.1999 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 116/1999

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlbestimmungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.
  2. Absatz 2,Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Auf Reste über fünfzig Wahlberechtigte innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
  3. Absatz 3,Hebammen sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.
  4. Absatz 4,Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Hebammengremiums durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12143560

Alte Dokumentnummer

N8199960981L