Kurztitel
Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1994Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1994,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sowie des § 3 Abs. 3 und 4 sind auf Tiere, die durch landwirtschaftliche Betriebe gemäß dem Paragraph 4, Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, sowie des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sind auf Tiere, die durch landwirtschaftliche Betriebe gemäß dem
9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung geschlachtet werden, nicht anzuwenden. In diesen Fällen beträgt der Zeitraum für die Schlachttieruntersuchung abweichend von § 19 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes höchstens sieben Tage. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Tiere der jeweiligen Herde frei von Symptomen sind, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Genuß erscheinen lassen.9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung geschlachtet werden, nicht anzuwenden. In diesen Fällen beträgt der Zeitraum für die Schlachttieruntersuchung abweichend von Paragraph 19, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes höchstens sieben Tage. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Tiere der jeweiligen Herde frei von Symptomen sind, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Genuß erscheinen lassen.