Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 sind auf Tiere, die durch Betriebe gemäß dem 8. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung geschlachtet werden, nicht anzuwenden, sofern die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung vom selben Tierarzt durchgeführt werden. In diesen Fällen beträgt der Zeitraum für die Schlachttieruntersuchung abweichend von § 19 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes höchstens sieben Tage. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Tiere der jeweiligen Herde frei von Symptomen sind, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Genuß erscheinen lassen. Paragraph 4, Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, sind auf Tiere, die durch Betriebe gemäß dem 8. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung geschlachtet werden, nicht anzuwenden, sofern die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung vom selben Tierarzt durchgeführt werden. In diesen Fällen beträgt der Zeitraum für die Schlachttieruntersuchung abweichend von Paragraph 19, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes höchstens sieben Tage. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Tiere der jeweiligen Herde frei von Symptomen sind, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Genuß erscheinen lassen.
Dokumentnummer
NOR12139890
Alte Dokumentnummer
N8199658201J