Kurztitel
Frischfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1994Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
8. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion
1. Abschnitt
Betriebe mit geringer Produktion
§ 15. (1) Schlachtbetriebe, die weniger als 1000 Großvieheinheiten (GVE) jährlich erschlachten und Zerlegungsbetriebe, die weniger als 250 t Fleisch jährlich zerlegen, und die das Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, müssen unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 den Anforderungen der §§ 3 bis 6 nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen des § 16 erfüllen.Paragraph 15, (1) Schlachtbetriebe, die weniger als 1000 Großvieheinheiten (GVE) jährlich erschlachten und Zerlegungsbetriebe, die weniger als 250 t Fleisch jährlich zerlegen, und die das Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, müssen unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 6 den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 6 nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen des Paragraph 16, erfüllen.
(2)Absatz 2,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, dürfen das Fleisch nurBetriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, dürfen das Fleisch nur
unmittelbar an Letztverbraucher (Konsumenten) oder
an Betriebe, die selbst unter Abs. 1 fallen, oderan Betriebe, die selbst unter Absatz eins, fallen, oder
zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder
an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe
abgeben.
(3)Absatz 3,Fleisch, das in Betrieben gewonnen wurde, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.Fleisch, das in Betrieben gewonnen wurde, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.
(4)Absatz 4,Die einzelnen Tiere sind je Tierart in GVE gemäß Abs. 1 wie folgt zu bewerten:Die einzelnen Tiere sind je Tierart in GVE gemäß Absatz eins, wie folgt zu bewerten:
Rinder und Einhufer: 1,00 GVE;
Kälber und Fohlen: 0,60 GVE;
Schweine: 0,33 GVE;
Schafe und Ziegen: 0,15 GVE.
(5)Absatz 5,Als „Kälber'' oder „Fohlen'' im Sinne des Abs. 4 gelten jene Tiere, die nicht älter als sechs Monate sind.Als „Kälber'' oder „Fohlen'' im Sinne des Absatz 4, gelten jene Tiere, die nicht älter als sechs Monate sind.
(6)Absatz 6,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.