Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.10.200313.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1501.04.200230.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 146/2002
§ 1501.09.200131.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 321/2001
§ 1501.01.199731.08.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1996
§ 1501.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 396/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 519/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

8. HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1. Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

Paragraph 15, (1) Schlachtbetriebe, die weniger als 1000 Großvieheinheiten (GVE) jährlich erschlachten und Zerlegungsbetriebe, die weniger als 250 t Fleisch jährlich zerlegen, und die das Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, müssen unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 6 den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 6 nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen des Paragraph 16, erfüllen.

  1. Absatz 2,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, dürfen das Fleisch nur
    1. Ziffer eins
      unmittelbar an Letztverbraucher (Konsumenten) oder
    2. Ziffer 2
      an Betriebe, die selbst unter Absatz eins, fallen, oder
    3. Ziffer 3
      zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder
    4. Ziffer 4
      an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder an Gastgewerbebetriebe
    abgeben.
  2. Absatz 3,Fleisch, das in Betrieben gewonnen wurde, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.
  3. Absatz 4,Die einzelnen Tiere sind je Tierart in GVE gemäß Absatz eins, wie folgt zu bewerten:

  Rinder und Einhufer:      1,00 GVE;

  Kälber und Fohlen:        0,60 GVE;

  Schweine:                 0,33 GVE;

  Schafe und Ziegen:        0,15 GVE.

  1. Absatz 5,Als „Kälber'' oder „Fohlen'' im Sinne des Absatz 4, gelten jene Tiere, die nicht älter als sechs Monate sind.
  2. Absatz 6,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR12137473

Alte Dokumentnummer

N8199436119J