Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.10.2003 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.10.200313.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1501.04.200230.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 146/2002
§ 1501.09.200131.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 321/2001
§ 1501.01.199731.08.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1996
§ 1501.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

8. HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1. Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

Paragraph 15, (1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) - höchstens aber 1 000 GVE jährlich - schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des Paragraph 16, entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 10, (ausgenommen Absatz 4, letzter Satz), Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2, 3, 4 und 5, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 14, Absatz 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.

  1. Absatz 2,Die einzelnen Tiere sind je nach Tierart in GVE gemäß Absatz eins, wie folgt zu bewerten:

Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer .................  1,00 GVE

andere Rinder ..........................................  0,50 GVE

Schweine über 100 kg LM *1) ............................  0,20 GVE

sonstige Schweine ......................................  0,15 GVE

Schafe, Ziegen .........................................  0,10 GVE

Ziegenkitze und Schaflämmer unter 15 kg LM *1) .........  0,05 GVE

Ferkel unter 15 kg LM *1) ..............................  0,05 GVE

  1. Absatz 3,Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wöchentliche Höchstgrenze überschritten werden, sofern die Hygiene- und Untersuchungsbestimmungen eingehalten werden und das Fleisch nicht tiefgekühlt wird.
  2. Absatz 4,Erfolgt die Schlachtung durch verschiedene Wirtschaftsbeteiligte in einem gemeinsamen Schlachtbetrieb, so darf die Höchstzahl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb auf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVE jährlich erhöht werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Der Betriebsinhaber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer).
    2. Ziffer 2
      Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des sonstigen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter
      Ziffer 4, genannten Bedarf zu decken.
    3. Ziffer 3
      Die Gewinnung des Fleisches hat in Räumlichkeiten zu erfolgen, die dem Paragraph 16, entsprechen.
    4. Ziffer 4
      Die Schlachtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung des Schlachtbetriebsinhabers oder der Benutzer gemäß Ziffer 2, oder nur für den Verkauf an den Letztverbraucher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erfolgen.
  3. Absatz 5,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, oder 4 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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*1) LM: Lebendmasse.

Schlagworte

Hygienebestimmung

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR40044734