Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 2001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 396/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben, die nicht dem

8. oder 9. Hauptstück unterliegen und die Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 dieser Verordnung gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992,, entsprechen.

  1. Absatz 2,Gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung erst ab 1. Jänner 1996 entsprechen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992,, entsprechen.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Anspruch nehmen;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bestehen;
    4. Ziffer 4
      Art der jeweiligen Betriebe gemäß Ziffer eins bis 3 hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins,;
    5. Ziffer 5
      Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Ziffer eins bis 4 gewonnen, bearbeitet oder gelagert wird.

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR12137478

Alte Dokumentnummer

N8199436124J