Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 2001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben, die hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände noch nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf Antrag eine Frist bis zum 31. Dezember 1997 zur Umsetzung gewähren. Bei Betrieben, die nicht dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen, sind im Bescheid die noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie die noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuführen. Während der Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992, entsprechen.

  1. Absatz 2,Diese Frist kann für Schlachtbetriebe auf Antrag um längstens zwei Jahre verlängert werden, wenn deren Einhaltung nachweislich durch vom Betriebsinhaber nicht verschuldete Umstände unmöglich ist.
  2. Absatz 3,Betrieben, die eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des 8. oder 9. Hauptstückes nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, kann der Landeshauptmann auf Antrag eine Übergangsfrist hinsichtlich Überschreitung der Produktionshöchstmengen von bis zu einem Jahr gewähren, nach deren Ablauf die Bestimmungen dieser Verordnung ohne Ausnahmen und Erleichterungen anzuwenden sind, wobei das Bearbeitungsvolumen entsprechend dem Umstrukturierungsfortgang von der Behörde festzulegen ist.
  3. Absatz 4,Während der Übergangsfrist gemäß Absatz eins bis 3 darf das Fleisch nicht in anderen Mitgliedstaaten des EWR in Verkehr gebracht werden und ist - ausgenommen in Betrieben, die dem 9. Hauptstück unterliegen - gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes beziehungsweise gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5 und Paragraph 27 b, der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen.
  4. Absatz 5,Gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, 2, oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 6,Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück nicht unterliegen und keine Übergangsfrist gemäß Absatz eins, oder 2 in Anspruch nehmen und bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' als zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet zu veröffentlichen. Bei Betrieben, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist der Entfall dieser Eignung in gleicher Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Liste der jeweils zu veröffentlichenden Betriebe sowie alle Änderungen dieser Liste mitzuteilen.
  6. Absatz 7,Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen oder eine Übergangsfrist gemäß Absatz eins, oder 2 in Anspruch nehmen, sind vom Landeshauptmann zu registrieren.
  7. Absatz 8,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder Paragraph 15 a, in Anspruch nehmen;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3 bestehen;
    4. Ziffer 4
      Art der jeweiligen Betriebe gemäß Ziffer eins bis 3 hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins,;
    5. Ziffer 5
      Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Ziffer eins bis 4 gewonnen, bearbeitet oder gelagert wird.

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR12139886

Alte Dokumentnummer

N8199658197J