Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1994Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben gemäß dieser Verordnung, die nicht dem Abs. 3 unterliegen und die ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1997 Ausnahmen von Bestimmungen der Anhänge A bis C gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992, entsprechen.Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben gemäß dieser Verordnung, die nicht dem Absatz 3, unterliegen und die ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1997 Ausnahmen von Bestimmungen der Anhänge A bis C gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992,, entsprechen.
(2)Absatz 2,Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Betriebe, die Ausnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 in Anspruch nehmen, und landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 11 Abs. 2 müssen den Bestimmungen dieser Verordnung erst ab 1. Jänner 1998 entsprechen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 705/1988 und 185/1992 entsprechen.Betriebe, die Ausnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Anspruch nehmen, und landwirtschaftliche Betriebe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung erst ab 1. Jänner 1998 entsprechen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992, entsprechen. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:
Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;
Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß § 10 Abs. 1 in Anspruch nehmen;Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Anspruch nehmen;
Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß Abs. 1 bestehen;Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß Absatz eins, bestehen;
Art der jeweiligen Betriebe gemäß Z 1 bis 3;Art der jeweiligen Betriebe gemäß Ziffer eins bis 3;
Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Z 1 bis 4 verarbeitet wird.Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Ziffer eins bis 4 verarbeitet wird.
Dokumentnummer
NOR12137491
Alte Dokumentnummer
N8199436138J