Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen oder bearbeiten, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang A folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:
A. Es muß
ein ausreichend großer Raum zur Kaltlagerung der Ausgangsprodukte und
ein ausreichend großer Raum zur Lagerung der Fleischerzeugnisse, der gegebenenfalls gekühlt werden kann,
vorhanden sein. Bei der Lagerung sind die unverpackten Waren (Ausgangsprodukte, Fleischerzeugnisse oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs) getrennt von den verpackten Produkten und Erzeugnissen zu lagern.
B. Wenn die betrieblichen Arbeitsgänge in einem einzigen Produktionszyklus ablaufen, durch den die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung, die Genußtauglichkeit der Ausgangsprodukte und die hygienische Unbedenklichkeit der Erzeugnisse gewährleistet ist und der Raum hinsichtlich Größe und Gestaltung dafür geeignet ist, darf die Herstellung und die Umhüllung der Fleischerzeugnisse im selben Raum erfolgen.
C. Es muß ein Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung von Zutaten (zum Beispiel Lebensmittelzusatzstoffe) vorhanden sein.
D. Es muß auch ein Verpackungsraum vorhanden sein, wenn die Bedingungen gemäß Kapitel 4 Z 3 nicht erfüllt sind.D. Es muß auch ein Verpackungsraum vorhanden sein, wenn die Bedingungen gemäß Kapitel 4 Ziffer 3, nicht erfüllt sind.
E. Es muß ein Versandraum vorhanden sein.
F. Es muß ein Raum für die Lagerung von Umhüllungs- und Verpackungsmaterial vorhanden sein.
G. Es muß ein Raum oder eine Vorrichtung für die Reinigung von Arbeitsgeräten (einschließlich Haken, Behältnisse und dergleichen) vorhanden sein.