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§ 3 TGSt

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 301.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 411/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportfähigkeit

Paragraph 3, (1) Der Verfügungsberechtigte hat die für den Transport bestimmten Tiere, bevor sie verladen werden, auf ihre Transportfähigkeit zu prüfen. Er hat bei Zweifeln an der Transportfähigkeit der Tiere einen Tierarzt beizuziehen. Vor dem grenzüberschreitenden Transport von Tieren ist jedenfalls ein Tierarzt beizuziehen, wenn der Transport im Ausland endet.

  1. Absatz 2,Transportunfähig sind insbesondere Tiere, die
    1. Ziffer eins
      voraussichtlich während des Transports gebären werden oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben oder geboren wurden oder
    3. Ziffer 3
      krank oder verletzt sind.
  2. Absatz 3,Transportunfähige Tiere dürfen nicht transportiert werden; hiervon ausgenommen sind Transporte zum Tierarzt, zur Notschlachtung oder zu einer aus anderen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung der Tiere sowie innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere unumgänglich sind.

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR12137540

Alte Dokumentnummer

N8199436684J