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§ 3 TGSt

Fassungen
01.01.2004 bis 31.07.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 301.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportfähigkeit

Paragraph 3, (1) Tiere dürfen nur befördert werden, wenn sie transportfähig sind und für die Betreuung während des Transports und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind.

  1. Absatz 2,Transportfähig sind gesunde Tiere, sowie auch
    1. Ziffer eins
      leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde,
    2. Ziffer 2
      Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden,
    3. Ziffer 3
      erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer aus veterinärmedizinischen Gründen notwendigen, unverzüglichen Tötung befördert werden sowie
    4. Ziffer 4
      innerbetriebliche Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind.
  2. Absatz 3,Transportunfähig sind
    1. Ziffer eins
      kranke und verletzte Tiere,
    2. Ziffer 2
      trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports gebären werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren haben,
    3. Ziffer 3
      neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR40048255