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§ 5 TGSt

Fassungen
01.07.1995 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 501.07.199531.12.2003 § → § BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
§ 501.01.199530.06.1995 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 411/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Beachte

Die Regelung des Absatz 2, gilt bis 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe,

daß die dort genannte Entfernung 150 km beträgt vergleiche Paragraph 20, Absatz 4,).

Text

Durchführung des Transports

Paragraph 5, (1) Der Transport von Tieren auf der Straße ist auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden.

  1. Absatz 2,Schlachttiertransporte dürfen nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden; wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, darf ein Schlachttiertransport jedenfalls durchgeführt werden. Dabei werden die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt.
  2. Absatz 3,Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem Paragraph 6, sowie den auf Grund des Paragraph 6, ergangenen Verordnungen entsprechen.

Schlagworte

Beladung

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR12137543

Alte Dokumentnummer

N8199436687J