Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Durchführung des Transports
§ 5. (1) Der Transport von Tieren auf der Straße ist auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden.Paragraph 5, (1) Der Transport von Tieren auf der Straße ist auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchzuführen. Der Lenker hat sich einer schonenden und rücksichtsvollen Fahrweise zu bedienen, die insbesondere eine Verletzung der transportierten Tiere vermeidet. Die Be- und Entladung ist in schonender und rücksichtsvoller Form durchzuführen; Verletzungen der Tiere sind zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem § 6 sowie den auf Grund des § 6 ergangenen Verordnungen entsprechen.Es dürfen nur solche Transportfahrzeuge, Transportbehältnisse, Brücken, Rampen und Stege verwendet werden, die dem Paragraph 6, sowie den auf Grund des Paragraph 6, ergangenen Verordnungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Transportdauer beim Transport von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 darf eine Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Diese Höchsttransportdauer darf nur überschritten werden, wenn das Transportfahrzeug neben den Anforderungen des Abs. 2 auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates (ABl. Nr. L 052 vom 21. Februar 1998, S 0008 bis 0011) erfüllt.Die Transportdauer beim Transport von Tieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf eine Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Diese Höchsttransportdauer darf nur überschritten werden, wenn das Transportfahrzeug neben den Anforderungen des Absatz 2, auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates (ABl. Nr. L 052 vom 21. Februar 1998, S 0008 bis 0011) erfüllt.
Dokumentnummer
NOR40048259