Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportmittel
§ 6. (1) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.Paragraph 6, (1) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.
(2)Absatz 2,Die Transportfahrzeuge und -behältnisse müssen so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken Klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.
(3)Absatz 3,Transportmittel und -behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.
(4)Absatz 4,Werden Tiere in übereinander gestapelten Behältnissen oder in mehrbödigen Transportmitteln befördert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.
(5)Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse, deren Kennzeichnung sowie die bei der Ver- und Entladung zu verwendenden Brücken, Rampen und Stege sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.
Schlagworte
Transportbehältnis, Verladung
Dokumentnummer
NOR12137544
Alte Dokumentnummer
N8199436688J