Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportmittel
§ 6. (1) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.Paragraph 6, (1) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.
(2)Absatz 2,Die Transportfahrzeuge und -behältnisse müssen so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken Klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.
(3)Absatz 3,Transportmittel und -behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2003,) (5)Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Transportfahrzeuge und -behältnisse, deren Kennzeichnung sowie die bei der Ver- und Entladung zu verwendenden Brücken, Rampen und Stege sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
Schlagworte
Transportbehältnis, Verladung
Dokumentnummer
NOR40048261