Rechtstracker.at

§ 13 TGSt

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 1301.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 411/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Überwachung und Behördenzuständigkeit

Überwachung

Paragraph 13, (1) Die Behörde und die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

  1. Absatz 2,Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde oder die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe die Anordnungen - insbesondere der Unterbrechung des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
  2. Absatz 3,Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.
  3. Absatz 4,Die bei Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges zu tragen.

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR12137552

Alte Dokumentnummer

N8199436696J