Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Überwachung und Behördenzuständigkeit
Überwachung
§ 13. (1) Die Behörde und die in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.Paragraph 13, (1) Die Behörde und die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(2)Absatz 2,Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind berechtigt, soweit dies für die einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durchzuführen.
(3)Absatz 3,Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde oder die in § 15 Abs. 2 genannten Organe die Anordnungen - insbesondere der Unterbrechung des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in § 15 Abs. 2 genannten Organe sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere haben die Behörde oder die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe die Anordnungen - insbesondere der Unterbrechung des Transports - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörde oder der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden; wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
(4)Absatz 4,Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.
(5)Absatz 5,Die bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 anfallenden Kosten sind vom Tiertransportunternehmer zu tragen.Die bei Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 anfallenden Kosten sind vom Tiertransportunternehmer zu tragen.
(6)Absatz 6,Die Maßnahmen sind von der Behörde über das ANIMO-Netz bekannt zu geben.
Dokumentnummer
NOR40048264