Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mitwirkung
§ 15. (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen.Paragraph 15, (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen.
(2)Absatz 2,Die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, die Tiertransportinspektoren und, in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sowie
Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2Anordnungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 2
mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben
im Umfang des Abs. 2 Z 1 und 2 an der Vollziehung des § 16 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, soweit sich die Gebote und Verbote an den Lenker oder Betreuer des Tiertransports richten, undim Umfang des Absatz 2, Ziffer eins und 2 an der Vollziehung des Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, soweit sich die Gebote und Verbote an den Lenker oder Betreuer des Tiertransports richten, und
Anordnungen und Maßnahmen wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Dokumentnummer
NOR12137554
Alte Dokumentnummer
N8199436698J