Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mitwirkung
§ 15. (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen.Paragraph 15, (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen.
(2)Absatz 2,Die Tiertransportinspektoren, die Grenztierärzte, die Amtstierärzte, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3,Anordnungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 3,,
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten sowie
Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten
mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben
im Umfang des Abs. 2 Z 1, 2 und 7 an der Vollziehung des § 16 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken undim Umfang des Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7 an der Vollziehung des Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und
Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen (Abs. 2 Z 4 bis 7), die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor.Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen (Absatz 2, Ziffer 4 bis 7), die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Dokumentnummer
NOR40048270