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§ 15 TGSt

Fassungen
01.01.2004 bis 31.07.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 1501.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mitwirkung

Paragraph 15, (1) Sofern die Länder eigene Organe zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einrichten, sind diese als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse dieser Organe erlassen.

  1. Absatz 2,Die Tiertransportinspektoren, die Grenztierärzte, die Amtstierärzte, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      Anordnungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
    5. Ziffer 5
      Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
    6. Ziffer 6
      Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten sowie
    7. Ziffer 7
      Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten
    mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
  2. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben
    1. Ziffer eins
      im Umfang des Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7 an der Vollziehung des Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und
    2. Ziffer 2
      Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen (Absatz 2, Ziffer 4 bis 7), die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR40048270