Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit demErscheint durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem
1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG
idF BGBl. I Nr. 158/1998.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Text
Hemmung des Fristenlaufes
§ 25.Paragraph 25,
Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß § 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung. Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen hemmen die Fristen gemäß Paragraph 24 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR12137668
Alte Dokumentnummer
N8199438745J