Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Hemmung des Fristenlaufes
§ 25.Paragraph 25,
Der Lauf der Fristen gemäß § 24 wird gehemmt durch Der Lauf der Fristen gemäß Paragraph 24, wird gehemmt durch
die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller bis zum Einlangen seiner Stellungnahme,
den Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung,
die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 28,die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß Paragraph 28,,
eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß §§ 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß § 7, § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 durchführt oder ein Gutachten gemäß § 26 einholt.eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission gemäß Paragraphen 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 3, durchführt oder ein Gutachten gemäß Paragraph 26, einholt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR40031724