Rechtstracker.at

§ 74 GTG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2022 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute01.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 8/2022
§ 7401.01.199531.01.2022 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2022danach: BGBl. I Nr. 8/2022

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Somatische Gentherapie

Paragraph 74,

Eine somatische Gentherapie am Menschen darf nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik

  1. Ziffer eins
    zum Zwecke der Therapie oder der Verhütung schwerwiegender Erkrankungen des Menschen oder
  2. Ziffer 2
    zur Etablierung hiefür geeigneter Verfahren im Rahmen einer klinischen Prüfung (Paragraph 76,)
und nur dann durchgeführt werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen werden kann, daß dadurch eine Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn erfolgt. Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik das Risiko einer Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn nicht völlig auszuschließen, so darf die somatische Gentherapie nur angewendet werden, wenn dieses Risiko von dem von der Anwendung der somatischen Gentherapie zu erwartenden Vorteil für die Gesundheit dieses Menschen überwogen wird, und nur bei Menschen, die mit Sicherheit keine Nachkommen haben können; Zellen der Keimbahn eines auf diese Weise behandelten Menschen dürfen nicht zur Herstellung von Embryonen außerhalb des Körpers einer Frau verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137717

Alte Dokumentnummer

N8199438794J