Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken darf nur nach Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 4 erfolgen.Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken darf nur nach Vorliegen einer Genehmigung nach Absatz 4, erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken sind die Angaben gemäß § 37 Abs. 2 anzuschließen.Bei Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken sind die Angaben gemäß Paragraph 37, Absatz 2, anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat über den Antrag gemäß Abs. 1 binnen 90 Tagen zu entscheiden.Die Behörde hat über den Antrag gemäß Absatz eins, binnen 90 Tagen zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu genehmigen, wenn gewährleistet ist, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu erwarten sind.Die Behörde hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu genehmigen, wenn gewährleistet ist, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht zu erwarten sind.
(5)Absatz 5,§ 37 Abs. 2a bis Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 1 und 4 sowie §§ 45 bis 49, 51 und 52 finden Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des III. Abschnitts finden auf Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken keine Anwendung. Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gilt für die Bestimmungen des VI. und X. Abschnitts als Freisetzung.Paragraph 37, Absatz 2 a bis Absatz 5,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins und 4 sowie Paragraphen 45 bis 49, 51 und 52 finden Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts finden auf Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken keine Anwendung. Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gilt für die Bestimmungen des römisch sechs. und römisch zehn. Abschnitts als Freisetzung.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022
Dokumentnummer
NOR40241723