Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den §§ 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften.Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den Paragraphen 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
(2)Absatz 2,Die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus, die von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen zu erstatten sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR12137732
Alte Dokumentnummer
N8199438809J