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§ 89 GTG

Fassungen
15.07.2004 bis 16.11.2004 — BGBl. I Nr. 73/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute17.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 8915.07.200416.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 73/2004
§ 8901.07.199814.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 8913.07.199430.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

15.07.2004BGBl. I Nr. 73/2004

Außerkrafttretensdatum

16.11.2004danach: BGBl. I Nr. 126/2004

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den Paragraphen 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Die Nominierung erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.
  3. Absatz 3,Der Präsident der ÖAW hat die in den wissenschaftlichen Ausschüssen gemäß Absatz eins und 2 zu besetzenden Positionen im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” öffentlich auszuschreiben. Zusätzlich kann der Präsident der ÖAW diese Positionen nach Maßgabe der finanziellen Bedeckung der Kosten auch in anderer geeigneter Weise ausschreiben. Die Bewerbungs- und Vorschlagsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.
  4. Absatz 4,Gleichzeitig mit der Übermittlung der Nominierungen gemäß Absatz eins und der Dreiervorschläge gemäß Absatz 2, ist dem Bundeskanzler eine Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß Absatz 3, eingelangten Bewerbungen und Dreiervorschläge sowie eine Begründung für deren Erstellung zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Diese Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß Absatz 3, eingelangten Bewerbungen, die Nominierungen und Dreiervorschläge der ÖAW sowie die Begründung für deren Erstellung sind im Anhang des nächstfolgenden Berichts über die Anwendung der Gentechnik gemäß Paragraph 99, Absatz 5, zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40053681