Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einfuhr
§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr erst in dem Zeitpunkt diesem Bundesgesetz, in demParagraph 10, (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr erst in dem Zeitpunkt diesem Bundesgesetz, in dem
sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 abzugeben ist oderdem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 abzugeben ist oder
über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, sie verbleiben im gebundenen Verkehr oder werden nachweislich durchgeführt - oder
bei anderen als den unter Z 1 genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.bei anderen als den unter Ziffer eins, genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.
(2)Absatz 2,Wenn Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, dann haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Überwachungsbehörden nach § 11 mitzuteilen.Wenn Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, dann haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Überwachungsbehörden nach Paragraph 11, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der in Abs. 1 genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der in Absatz eins, genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.
Dokumentnummer
NOR12137769
Alte Dokumentnummer
N8199438861J