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§ 10 DMG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.05.201630.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 1020.07.200230.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1015.08.199819.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/1998
§ 1001.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 513/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 117/1998

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einfuhr

Paragraph 10, (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr erst in dem Zeitpunkt diesem Bundesgesetz, in dem

  1. Ziffer eins
    sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
  2. Ziffer 2
    dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 abzugeben ist oder
  3. Ziffer 3
    über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, sie verbleiben im gebundenen Verkehr oder werden nachweislich durchgeführt - oder
  4. Ziffer 4
    bei anderen als den unter Ziffer eins, genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.
  1. Absatz 2,Wenn Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, dann haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Überwachungsbehörden nach Paragraph 11, mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der in Absatz eins, genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12137769

Alte Dokumentnummer

N8199438861J