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§ 10 DMG 1994

Fassungen
20.07.2002 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.05.201630.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 1020.07.200230.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1015.08.199819.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/1998
§ 1001.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einfuhr aus Drittländern

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem
    1. Ziffer eins
      sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Artikel 76, des Zollkodex abzugeben ist,
    3. Ziffer 3
      über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt - oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201, des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.
  2. Absatz 2,Wenn Organe bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche der in Absatz eins, genannten Waren für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollstellen in Frage kommen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033599