Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Überwachungsbehörden
§ 11. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) - in den BundesländernParagraph 11, (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (Paragraph 10,) - in den Bundesländern
Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien,
Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalten haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.Die Bundesanstalten haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz eins, fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.
Dokumentnummer
NOR12137770
Alte Dokumentnummer
N8199438862J