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§ 11 DMG 1994

Fassungen
20.07.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.201430.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 189/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 1120.07.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1115.08.199819.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/1998
§ 1101.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 189/2013

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Überwachungsbehörden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 2,Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (Paragraph 10,) - der Behörde. Diese haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
  4. Absatz 4,Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033600