Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben
§ 13. (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.Paragraph 13, (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
Anzahl und Umfang der Einzelproben,
Anzahl und Umfang der Endproben,
Entnahme und Bildung von Endproben,
Behandlung der Endproben,
Verwendung der Endproben,
(3)Absatz 3,Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt und
die Bundesanstalt für Agrarbiologie entsprechend deren Wirkungsbereich gemäß Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, unddie Bundesanstalt für Agrarbiologie entsprechend deren Wirkungsbereich gemäß Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1982,, und akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umganges ihrer Akkreditierung (§ 11 AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) befugt.akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umganges ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,) befugt.
(4)Absatz 4,Die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.Die Anstalten und Stellen gemäß Absatz 3, haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.
(5)Absatz 5,Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Absatz 3, außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.
Dokumentnummer
NOR12137772
Alte Dokumentnummer
N8199438864J