Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
Anzahl und Umfang der Einzelproben,
Anzahl und Umfang der Endproben,
Entnahme und Bildung von Endproben,
Behandlung der Endproben,
Verwendung der Endproben,
(3)Absatz 3,Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben ist die Behörde (§ 11 Abs. 1) befugt.Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben ist die Behörde (Paragraph 11, Absatz eins,) befugt.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.
(5)Absatz 5,Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40033601