Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1994 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 401.07.199431.05.2002 BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 515/1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Paragraph 4, (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im römisch zwei. und römisch drei. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

  1. Ziffer eins
    die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,
  2. Ziffer 2
    die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,
  3. Ziffer 3
    die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien,
  4. Ziffer 4
    die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,
  5. Ziffer 5
    Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,
  6. Ziffer 6
    die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
  7. Ziffer 7
    Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
  8. Ziffer 8
    die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,
  9. Ziffer 9
    die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Bundesämter und Bundesanstalten.
  1. Absatz 2,Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftlicher Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden.
  2. Absatz 3,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zuläßt, können die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Schlagworte

Inlandskontakt, Erfahrungsaustausch

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR12137787

Alte Dokumentnummer

N8199438880J