Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 401.07.199431.05.2002 BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft, der

landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und

Forschungszentrums für Wald

Paragraph 4, (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald werden im römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

  1. Ziffer eins
    die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologien,
  2. Ziffer 2
    die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,
  3. Ziffer 3
    die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien,
  4. Ziffer 4
    die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,
  5. Ziffer 5
    Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,
  6. Ziffer 6
    die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
  7. Ziffer 7
    Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
  8. Ziffer 8
    die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,
  9. Ziffer 9
    die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Bundesämter und Bundesanstalten.
  1. Absatz 2,Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sowie des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
  2. Absatz 3,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen oder natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Schlagworte

Inlandskontakt, Erfahrungsaustausch

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR40029220