Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft, der
landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und
Forschungszentrums für Wald
§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald werden im II., III. und IV. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:Paragraph 4, (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald werden im römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologien,
die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,
die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien,
die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,
Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,
die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,
die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben der Bundesämter und Bundesanstalten.
(2)Absatz 2,Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sowie des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
(3)Absatz 3,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen oder natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen oder natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.
Schlagworte
Inlandskontakt, Erfahrungsaustausch
Dokumentnummer
NOR40029220