Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Forschungstätigkeit
§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung und Entwicklung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.Paragraph 9, (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung und Entwicklung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft koordiniert. Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erstatten jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(3)Absatz 3,Für die interdisziplinäre Bearbeitung von Forschungsprojekten wird im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft im Direktionsbereich die unterstützende Organisationseinheit „Integrative Forschung'' eingerichtet.
Dokumentnummer
NOR12137792
Alte Dokumentnummer
N8199438885J