Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1994 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 1001.07.199431.05.2002 BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 515/1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

Paragraph 10, (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrundeliegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR12137793

Alte Dokumentnummer

N8199438886J